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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Inayatiyya Deutschland e.V. Sitz des Vereins ist Neufahrn, Landkreis Freising. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Inayatiyya Deutschland e.V. ist den internationalen Organisationen „Inayatiyya“ ideell und spirituell verbunden, welche den gleichen Vereinszweck länderübergreifend verfolgen.

§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und einer Haltung der „liebenden Güte“ im In- und Ausland. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er beschafft ferner Mittel für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1AO). In den Grenzen des § 58 Nr. 2 AO wendet er seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung von steuerbegünstigten Zwecken zu.

§ 4 Tätigkeit
Die Förderung der Religion und der liebenden Güte wird verwirklicht durch die Pflege des Universalen Sufismus. Der Universale Sufismus gründet in der Lehre von Hazrat Inayat Khan und seiner Nachfolger*innen und widmet sich dem Studium der Grundideen, die allen Weltreligionen gemeinsam sind.
In diesem Sinne fördert der Verein:
1. die Einrichtung und Unterhaltung von Zentren in denen Religion studiert, eine Haltung der liebenden Güte eingeübt und beides durch Meditation vertieft wird.
2. die Durchführung von Meditationen zur Bewusstmachung der globalen Verantwortung des Menschen für die Natur,
3. die Durchführung Universeller Gottesdienste, in denen die verschiedenen Religionen gleichermaßen gewürdigt werden, und weiterer Veranstaltungen, welche dem Dialog zwischen Vertreter*innen der Weltreligionen dienen,
4. die Unterstützung von Heilung durch Gebet und Fürbitten,
5. die Unterstützung von sozialen Hilfsprojekten, soweit diese ebenfalls gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sind, mit dem Ziel interreligiöser und interkultureller Zusammenarbeit (wie z. B. das gemeinnützige Hope Project), in denen Menschen unterschiedlicher Religionszugehörigkeit gemeinsam sozial unterstützt, genährt und ausgebildet werden,
6. die selbstlose Unterstützung von Menschen im Sinne des § 53 AO. Dazu gehört auch, Ihnen die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu ermöglichen
7. ein ethisches Leben zugunsten eines würde- und respektvollen Miteinanders aller Menschen und Kulturen
8. die Organisation öffentlicher Vorträge, Seminare und Schulungen
9. die Ausbildung von Leiter*innen und Wegbegleiter*Innen (Guides)
10. die Veröffentlichungen über Themen der Weltreligionen und des Universalen Sufismus
11. den aktiven Austausch und die Begegnung mit den internationalen Inayatiyya-Organisationen sowie das Durchführen internationaler Seminare
12. Alle Aktivitäten sind jedermann zugänglich

§ 5
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Tätigkeit des Vorstands kann angemessen vergütet werden. Die Obergrenze der Vergütung bestimmt sich nach §3 Nr. 26a EStG, (Ehrenamtspauschale) sowie bei der Tätigkeit der Geschäftsführung nach § 9 Nr. 3 Tz. 3.2 (Geschäftsführungspauschale.)
Darüber hinaus können auf Beschluss des Vorstandes einzelne Tätigkeiten, die außerhalb der eigentlichen Vorstandsarbeit liegen, mit einem Honorar vergütet werden.

§ 7
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 8 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt, unabhängig von Nationalität und Religionszugehörigkeit. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich durch eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder zahlen Beitrag nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die ⅔ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt eines Mitglieds ist fristlos möglich und erfolgt durch Kündigung an die Geschäftsführung, vertreten durch das Sekretariat. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen
a. wenn das Mitglied gegen die Zielsetzung des Vereins verstößt,
b. wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins
schädigt oder gefährdet.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in Absprache mit der Präsidentin/dem Präsidenten

§ 9 Organe des Vereins, Geschäftsführung und Vertretung
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Versammlung der Leiter*innen sowie die Versammlung der Leiter*innen der Zweige/„acivities“
2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen, die Einberufung erfolgt schriftlich durch den/die Geschäftsführer*in unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Jahresabrechnung. Die Mitgliederversammlung kann auch per Online –Verfahren stattfinden. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht hiervon abweichend durch diese Satzung einzelnen Mitgliedern des Vorstandes oder einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern: Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht hiervon abweichend durch diese Satzung einzelnen Mitgliedern des Vorstandes oder einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern:
2.1. dem Präsidenten/der Präsidentin,
2.2. dem/der Geschäftsführer*in,
2.3. dem/der Schatzmeister*in,
2.4. und 3.5. zwei Vertreter*innen der verschiedenen Zweige/activities,
3.6.der/dem Delegierten des Kreises der Leiter*innen
3.7.der/dem Delegierten der Mitglieder,
3.8.der/dem Beauftragten für Projekte und Öffentlichkeitsarbeit.
Präsident*in des Vereins ist das jeweilige geistliche Oberhaupt von Inayatiyya International. Der Präsident/die Präsidentin kann einen Vertreter/eine Vertreterin ernennen, der/die seine/ihre Vorstandsrechte wahrnimmt. Der Vertreter/die Vertreterin hat dem Vorstand auf dessen Verlangen das Bestehen des Vertretungsverhältnisses sowie seinen Umfang schriftlich nachzuweisen.
Der/die Geschäftsführer*in, der/die Schatzmeister*in, der/die Delegierte der Mitglieder und der/die Beauftragte für Projekte und Öffentlichkeitsarbeit werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Vertreter*innen der verschiedenen Zweige/activities werden von den Leiter*innen der Zweige /activities gewählt.
Die/der Delegierte des Kreises der Leiter*innen wird von der Leiterversammlung gewählt.
Die Amtszeit eines Vorstandmitgliedes ist vier Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dieser Zeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
Es muss ausgeschlossen werden, dass ein Vorstandsmitglied wegen mehrerer Funktionen im Vorstand mehrfaches Stimmrecht hätte.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Geschäftsführer*in gemeinsam mit dem/der Schatzmeister*in vertreten. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis zu 4.000 Euro und für die Vertretung gegenüber den Finanzbehörden ist der/die Schatzmeister*in – gerichtlich und außergerichtlich – einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts erforderlich sind, ermächtigt.
Die Versammlung der Leiterinnen und Leiter hat beratende Funktion und setzt sich zusammen aus den Leiter*innen der örtlichen Zentren und den spirituellen Wegbegleiter*innen von Inayatiyya Deutschland
Die Versammlung der Leiter*innen der Zweige/ activities hat ebenfalls beratende Funktion und setzt sich zusammen aus den Leiterinnen und Leitern, die für die verschiedenen in § 4 genannten Zweige/ activities verantwortlich sind.

§ 10 Datenschutz.
Der Verein gibt sich eine Datenschutzrichtlinie.

§ 11 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung ist nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung möglich.

§ 12 Schriftform
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter*in und dem/der jeweiligen Protokollführer*in zu unterzeichnen.

§ 13 Vermögen bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein “Lebenshilfe für notleidende Menschen in Indien (Basti-Programm) e.V.” mit Vereinssitz in Bielefeld genannt Hope-Project (siehe unter 5), bzw. nach dessen Auflösung an Amnesty International e. V., Sitz Berlin, Deutschland. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Sollten diese Vereine zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht mehr existieren, so fällt das Vermögen an den Fiskus, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 7. Dezember 1956 errichtet und letztmalig geändert am 14.6.2020.